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VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen mit einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot verbundene Auflagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VersG § 15 Abs. 1
Beschwerde gegen mit einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot verbundene Auflagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- VGH Hessen (Pressemitteilung)
Demonstrationszug am Samstag, dem 19. Mai 2012, im Rahmen des "Blockupy Frankfurt"-Projekts kann unter Beachtung gerichtlicher Auflagen stattfinden
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 14.05.2012 - 5 L 1697/12
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1150/12
Versammlungsrecht - Blockade des Geschäftslebens in der Frankfurter Innenstadt …
Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12
Im Übrigen ist das Gefahrenpotential der Veranstaltung mutmaßlich auch dadurch kleiner geworden, dass die vor dem 19. Mai 2012 geplanten Aktionen im Rahmen der "Ockupy"-Veranstaltung nicht legal stattfinden können, nachdem der Senat mit heutigen Beschlüssen in den Verfahren 8 B 1150/12 und 8 B 1157/12 u.a. die sofortige Vollziehbarkeit der Verbote dieser Aktionen bestätigt hat. - VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1157/12
Versammlungsrecht: Aussetzen eines Versammlungsverbots unter Auflagen ("Blockupy …
Auszug aus VGH Hessen, 16.05.2012 - 8 B 1158/12
Im Übrigen ist das Gefahrenpotential der Veranstaltung mutmaßlich auch dadurch kleiner geworden, dass die vor dem 19. Mai 2012 geplanten Aktionen im Rahmen der "Ockupy"-Veranstaltung nicht legal stattfinden können, nachdem der Senat mit heutigen Beschlüssen in den Verfahren 8 B 1150/12 und 8 B 1157/12 u.a. die sofortige Vollziehbarkeit der Verbote dieser Aktionen bestätigt hat.
- VG Frankfurt/Main, 29.05.2013 - 5 L 2248/13
Versammlungsrecht im Terminal des Flughafens
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 1158/12 zurückgewiesen.